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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung


Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung unterstützt Sie bei der Pflege von Angehörigen, Freunden und Bekannten in der häuslichen Umgebung. Gerade „die Pflege zu Hause“ will die Pflegeversicherung fördern. Dabei kann man zwischen selbst geleisteter Pflege durch Angehörige oder einem professionellen Pflegedienst wählen. Beides ist auch kombinierbar. Da sich manchmal die besten Planungen nicht auf Knopfdruck durch unvorhersagbare Ereignisse bestimmen lassen, können Sie die Versorgungsformen den persönlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen anpassen. Die Pflegeversicherung bietet Ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Flexibilität.

Auf den Pflegegrad kommt es an

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem ermitteltet Pflegegrad. Neben Pflegegeld und -sachleistungen können auch Kombinationen aus beiden in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder für Hilfsmittel.

Pflegegeld

Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Pflegesachleistung

Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Verhinderungspflege

Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine Ersatz- oder Verhinderungspflege erhalten. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds weiterbezahlt. Das erleichtert den Pflegenden eine Auszeit zu nehmen. Allerdings kann eine Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn der Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist. Wird die Verhinderungspflege in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einem Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für vier Wochen bis zu 1.612,00 Euro (für 2017) pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt und zusätzliche Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall auf Nachweis mit bis zu 1.612,00 Euro (für 2017) pro Jahr erstattet.

Kurzzeitpflege

Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen;
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht;
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.
Die Pflegekasse zahlt, auf Antrag, für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Außerdem wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt.

Zusätzliche Betreuungsleistung für Demenzkranke

Altersverwirrte, Demenzkranke, geistig Behinderte oder psychisch kranke Menschen, die pflegebedürftig sind, müssen verstärkt beaufsichtigt werden. Dafür können zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden, welche monatlich 125,00 Euro (für 2017) betragen (Grundbetrag). Der Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen wird ebenfalls im Rahmen der Begutachtung ermittelt. Leistungen können auf Antrag durch den zuständigen Kostenträger erstattet werden.

Zuschuss zu Umbaumaßnahmen

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für einen Umbau der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet. Vorausgesetzt dadurch wird

  • die häusliche Pflege erst möglich;
  • die häusliche Pflege in erheblichem Maße erleichtert;
  • eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.
Sind die Voraussetzungen geklärt, kann eine Wohnraumanpassung von den Pflegekassen einmalig mit bis zu 4.000,00 Euro unterstützt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 10.228 Euro begrenzt. Auch die Einrichtung von Pflegewohngruppen wird gefördert.
Adresse
Beethovenstr. 75, 45699 Herten

Telefon: 02366 38054
Telefon: 02366 53246
Fax: 02366 1819801
Mail: pflegedienstschwarz@hotmail.de

Öffnungszeiten Büro:
Montags - Freitags 08:00 - 14:00 Uhr

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