Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung unterstützt Sie bei der Pflege von
Angehörigen, Freunden und Bekannten in der häuslichen
Umgebung. Gerade „die Pflege zu Hause“ will die
Pflegeversicherung fördern. Dabei kann man zwischen selbst
geleisteter Pflege durch Angehörige oder einem professionellen
Pflegedienst wählen. Beides ist auch kombinierbar. Da sich
manchmal die besten Planungen nicht auf Knopfdruck durch
unvorhersagbare Ereignisse bestimmen lassen, können Sie die
Versorgungsformen den persönlichen Voraussetzungen und
Rahmenbedingungen anpassen. Die Pflegeversicherung bietet Ihnen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Flexibilität.
Auf den Pflegegrad kommt es an
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem ermitteltet
Pflegegrad. Neben Pflegegeld und -sachleistungen können auch
Kombinationen aus beiden in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen
gegebenenfalls Leistungen für Maßnahmen zur
Verbesserung des Wohnumfeldes oder für Hilfsmittel.
Pflegegeld
Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht
erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung
erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den
Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von
Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das
Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht
versteuert werden.
Pflegesachleistung
Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung
erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den
Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen
Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur,
dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse
abgeschlossen hat.
Verhinderungspflege
Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann der
Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine Ersatz- oder
Verhinderungspflege erhalten. Während dieser Zeit wird die
Hälfte des Pflegegelds weiterbezahlt. Das erleichtert den
Pflegenden eine Auszeit zu nehmen. Allerdings kann eine
Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn der
Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen
Umgebung gepflegt worden ist. Wird die Verhinderungspflege in dieser
Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einem Pflegedienst
übernommen, zahlt die Pflegekasse für vier Wochen bis
zu 1.612,00 Euro (für 2017) pro Kalenderjahr. Springt ein
naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen
lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt und
zusätzliche Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein
Verdienstausfall auf Nachweis mit bis zu 1.612,00 Euro (für
2017) pro Jahr erstattet.
Kurzzeitpflege
Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise
- im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen;
- die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht;
- sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.
Die Pflegekasse zahlt, auf Antrag, für die pflegerische
Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale
Betreuung. Außerdem wird die Hälfte des Pflegegelds
weitergezahlt.
Zusätzliche Betreuungsleistung für Demenzkranke
Altersverwirrte, Demenzkranke, geistig Behinderte oder psychisch kranke
Menschen, die pflegebedürftig sind, müssen
verstärkt beaufsichtigt werden. Dafür können
zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden, welche monatlich
125,00 Euro (für 2017) betragen
(Grundbetrag). Der Anspruch auf diese
zusätzlichen Leistungen wird ebenfalls im Rahmen der
Begutachtung ermittelt. Leistungen können auf Antrag durch den
zuständigen Kostenträger erstattet werden.
Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für einen Umbau
der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet.
Vorausgesetzt dadurch wird
- die häusliche Pflege erst möglich;
- die häusliche Pflege in erheblichem Maße erleichtert;
- eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.
Sind die Voraussetzungen geklärt, kann eine Wohnraumanpassung
von den Pflegekassen einmalig mit bis zu 4.000,00 Euro
unterstützt werden. Leben mehrere
Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf
10.228 Euro begrenzt. Auch die Einrichtung von Pflegewohngruppen wird
gefördert.